Vermeidbarkeit (§ 17 StGB)
Der Verbotsirrtum ist vermeidbar, wenn der Täter bei gehöriger Gewissensanspannung unter der Berücksichtigung des Verkehrskreises, aus dem er stammt, sein Unrecht hätte erkennen können oder er die Möglichkeit zur Einholung von Rechtsrat gehabt hätte.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Jäger, Examens-Repetitorium Strafrecht AT, 8.A. 2017, RdNr. 189