Definition · Zivilrecht

Vermächtnis (§ 1939 BGB)

§ 1939 BGB
Definition
Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung eines einzelnen von Todes wegen. Die Zuwendung erfolgt in Form eines Anspruches (sog. ) gegen den Erben oder einen anderen Vermächtnisnehmer.
Erläuterung
Klausurentipp
Das Vermächtnis musst du im Wege der Auslegung von der Erbeinsetzung und der Auflage abgrenzen.
Kontext
Was ist ein Vermächtnis (§ 1939 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.