Definition · Strafrecht

Verlust eines Gliedes (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Definition
Verlust im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist die , möglicherweise erst durch eine ärztlich indizierte geschehene des vom Körper.
Kontext
Definiere den Begriff „Verlust eines Gliedes“ (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.