Definition · Strafrecht

Verlust des Gehörs (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Definition
Der Verlust des Gehörs () ist der Verlust der Fähigkeit, artikulierte zu . Beispielsweise (auch) dann, wenn das Opfer auf einem Ohr taub ist und auf dem anderen Ohr ein Restvermögen von % hat.
Kontext
Was versteht man unter dem „Verlust des Gehörs“ (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.