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title: "Definition: Verletzungshandlung (§ 823 Abs. 1 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/verletzungshandlung-823-abs-1-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Verletzungshandlung (§ 823 Abs. 1 BGB)

## Definition

Eine Verletzungshandlung kann jedes Tun oder pflichtwidrige <word idx="0"/> sein, das durch <word idx="1"/> menschliches <word idx="2"/> gesteuert werden kann.

## Erläuterung

Ein <b>Aktives Tun</b> ist gegeben, <d>wenn jemand eine Gefahr für ein fremdes Rechtsgut begründet oder erhöht.</d> Demgegenüber liegt ein <b>Unterlassen</b> vor, <d>wenn eine bestehende Gefahr, ohne sie durch ein Tun zu erhöhen, nicht abgewendet wird.</d> <vertiefung>Parallel zum Strafrecht begründet auch zivilrechtlich ein Unterlassen nur dann Haftung, wenn eine <b>Rechtspflicht</b> zum Handeln bestand; diese kann sich aus Gesetz, Vertrag, Ingerenz (= vorangegangenes pflichtwidriges Verhalten) oder der Übernahme einer Schutzfunktion ergeben.</vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/verletzungshandlung-823-abs-1-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
