Definition · Zivilrecht

Verletzungshandlung (§ 823 Abs. 1 BGB)

§ 823 Abs. 1 BGB
Definition
Eine Verletzungshandlung kann jedes Tun oder pflichtwidrige sein, das durch menschliches gesteuert werden kann.
Erläuterung
Ein Aktives Tun ist gegeben, wenn jemand eine Gefahr für ein fremdes Rechtsgut begründet oder erhöht. Demgegenüber liegt ein Unterlassen vor, wenn eine bestehende Gefahr, ohne sie durch ein Tun zu erhöhen, nicht abgewendet wird.
Vertiefung
Parallel zum Strafrecht begründet auch zivilrechtlich ein Unterlassen nur dann Haftung, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestand; diese kann sich aus Gesetz, Vertrag, Ingerenz (= vorangegangenes pflichtwidriges Verhalten) oder der Übernahme einer Schutzfunktion ergeben.
Kontext
Definiere den Begriff „Verletzungshandlung“ (§ 823 Abs. 1 BGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.