Definition · Zivilrecht

Verletzungshandlung (§ 823 Abs. 1 BGB)

Definition

Eine Verletzungshandlung kann jedes Tun oder pflichtwidrige Unterlassen sein, das durch beherrschbares menschliches Verhalten gesteuert werden kann.

Erläuterung
Kontext
Definiere den Begriff „Verletzungshandlung“ (§ 823 Abs. 1 BGB):
Rechtsprechung & Quellen 4
Quellen
  • Teichmann, in: Jauernig, BGB, 18.A. 2021, § 823 RdNr. 20ff.
  • Wagner, in: MüKo-BGB, 8.A. 2020, § 823 RdNr. 66
  • Wilhelmi, in: Erman, BGB, 16.A. 2020, § 823 RdNr. 74a

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.