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title: "Definition: Verkehrswesentliche Eigenschaften (§ 119 Abs. 2 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/verkehrswesentliche-eigenschaften-119-abs-2-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Verkehrswesentliche Eigenschaften (§ 119 Abs. 2 BGB)

## Definition

„Verkehrswesentlich“ ist eine Eigenschaft immer dann, wenn sie nicht bloß nach der Auffassung des <word idx="0"/>, sondern auch nach der <word idx="1"/> für das konkrete Rechtsgeschäft wesentlich, also <word idx="2"/> für seinen Abschluss ist.

## Erläuterung

Zur Anfechtung berechtigt der <b>Eigenschaftsirrtum</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/119.html" title="&sect; 119 BGB: Anfechtbarkeit wegen Irrtums">§ 119 Abs. 2 BGB</a>) den Erklärenden, sofern dieser sich über verkehrswesentliche Eigenschaften der Sache oder der Person seines Vertragspartners irrt. 
<br>Als <b>Eigenschaften einer Sache</b> gelten <d>alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit auf Dauer für die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluss sind.</d> Erfasst sind sämtliche sogenannte <b>„wertbildende Faktoren"</b>, die der Sache nicht bloß vorübergehend anhaften. Demgegenüber bildet der <b>Wert einer Sache als solcher</b> <b>keine Eigenschaft</b> in diesem Sinne. <br>Als <b>Eigenschaften einer Person</b> sind <d>Merkmale anzusehen, die ihr für eine gewisse Dauer anhaften oder sie charakterisieren.</d>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/verkehrswesentliche-eigenschaften-119-abs-2-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
