Definition · Zivilrecht

Verkehrswesentliche Eigenschaften (§ 119 Abs. 2 BGB)

Definition

„Verkehrswesentlich“ ist eine Eigenschaft immer dann, wenn sie nicht bloß nach der Auffassung des Erklärenden, sondern auch nach der Verkehrsanschauung für das konkrete Rechtsgeschäft wesentlich, also ausschlaggebend für seinen Abschluss ist.

Erläuterung
Kontext
Wann ist eine Eigenschaft „verkehrswesentlich“ (§ 119 Abs. 2 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 4
Quellen
  • BGH NJW 1992, 1222
  • BGH NJW 2001, 226, RdNr. 227
  • Köhler, BGB AT, 45.A. 2021, § 7 RdNr. 18ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.