Definition · Zivilrecht

Verkehrswesentliche Eigenschaften (§ 119 Abs. 2 BGB)

§ 119 Abs. 2 BGB
Definition
„Verkehrswesentlich“ ist eine Eigenschaft immer dann, wenn sie nicht bloß nach der Auffassung des , sondern auch nach der für das konkrete Rechtsgeschäft wesentlich, also für seinen Abschluss ist.
Erläuterung
Zur Anfechtung berechtigt der Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB) den Erklärenden, sofern dieser sich über verkehrswesentliche Eigenschaften der Sache oder der Person seines Vertragspartners irrt.
Als Eigenschaften einer Sache gelten alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit auf Dauer für die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluss sind. Erfasst sind sämtliche sogenannte „wertbildende Faktoren", die der Sache nicht bloß vorübergehend anhaften. Demgegenüber bildet der Wert einer Sache als solcher keine Eigenschaft in diesem Sinne.
Als Eigenschaften einer Person sind Merkmale anzusehen, die ihr für eine gewisse Dauer anhaften oder sie charakterisieren.
Kontext
Wann ist eine Eigenschaft „verkehrswesentlich“ (§ 119 Abs. 2 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.