Verkehrswesentliche Eigenschaften (§ 119 Abs. 2 BGB)
Als Eigenschaften einer Sache gelten alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit auf Dauer für die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluss sind. Erfasst sind sämtliche sogenannte „wertbildende Faktoren", die der Sache nicht bloß vorübergehend anhaften. Demgegenüber bildet der Wert einer Sache als solcher keine Eigenschaft in diesem Sinne.
Als Eigenschaften einer Person sind Merkmale anzusehen, die ihr für eine gewisse Dauer anhaften oder sie charakterisieren.