Definition · Zivilrecht

Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB)

§ 823 BGB
Definition
Eine Verkehrssicherungspflicht ist desjenigen, der Sache oder Einrichtung unterhält oder einen gefährlichen Verkehr , dafür zu sorgen, dass hiervon Gefahren ausgehen.
Erläuterung
Vertiefung
Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist nicht zu erreichen. Vielmehr geht es um die Risikoverteilung zwischen dem Sicherungspflichtigen und der gefährdeten Person. Es genügt daher, diejenigen Vorkehrungen zu ergreifen, die nach den konkreten Umständen vorausschauend zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind.
Klausurentipp
Hinsichtlich des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht kannst Du im zweiten Examen auf die Kommentierung im Grüneberg, § 823 RdNr. 51, zurückgreifen.
Kontext
Was versteht man unter einer „Verkehrssicherungspflicht“ (§ 823 Abs. 1 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.