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title: "Definition: Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/verjaehrung-214-abs-1-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB)

## Definition

Unter Verjährung versteht man den dauerhaften Ausschluss der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs infolge Zeitablaufs.

## Erläuterung

<vertiefung>Als Einrede entfaltet die Verjährung ihre Rechtswirkungen nicht automatisch von Gesetzes wegen, sondern erst nach Erhebung durch den Gläubiger.</vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/verjaehrung-214-abs-1-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
