Definition · Zivilrecht

Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB)

§ 214 BGB
Definition
Unter Verjährung versteht man den Ausschluss der eines Anspruchs infolge .
Erläuterung
Vertiefung
Als Einrede entfaltet die Verjährung ihre Rechtswirkungen nicht automatisch von Gesetzes wegen, sondern erst nach Erhebung durch den Gläubiger.
Kontext
Definiere den Begriff „Verjährung“ (§ 214 Abs. 1 BGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.