Definition · Öffentliches Recht

Vergnügungsstätte (§ 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO)

§ 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO
Definition
Vergnügungsstätten sind eine Nutzungsart, bei der die Unterhaltung der Besucher durch entsprechende des Betreibers im Vordergrund steht. Ihre Kennzeichen sind und Amüsierbetrieb.
Erläuterung

Zu den typischen Vergnügungsstätten i.S.d. BauNVO zählen Spielhallen und Spielbanken ebenso wie sämtliche Arten von Diskotheken und Nachtlokalen.

Kontext
In einigen Baugebieten der BauNVO sind Vergnügungsstätten zulässig oder können ausnahmsweise zugelassen werden. Was versteht man unter einer „Vergnügungsstätte“ (§ 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.