Definition · Zivilrecht

Verfügungsmacht (§ 185 BGB)

§ 185 BGB
Definition
Verfügungsmacht i.S.d. § 185 BGB beschreibt die Möglichkeit, für jemand anderen eine Wirklichkeit zu schaffen, ohne dass dieser an beteiligt ist.
Kontext
Definiere Verfügungsmacht i.S.d. § 185 BGB.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.