Definition · Zivilrecht

Verfügungsgeschäft (vor § 104 BGB)

vor § 104 BGB
Definition
Verfügungsgeschäfte (auch: ) sind Rechtsgeschäfte, durch die ein Recht (z.B. ) , belastet, aufgehoben oder inhaltlich geändert wird. Verfügungsgeschäfte findet man hauptsächlich im des BGB. Das Verfügungsgeschäft verwirklicht den Vollzug des (Beispiel: Übereignung beweglicher Sachen, § 929 BGB).
Erläuterung
Verfügungsgeschäfte können nicht nur dinglicher, sondern auch schuldrechtlicher Natur sein — etwa die Abtretung (§ 398 BGB) oder die Schuldübernahme (§§ 414, 415 BGB).
Kontext

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.