Definition · Strafrecht

Verfallen (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Definition
Das in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung setzt einen andauernden (), den erheblich beeinträchtigenden Krankheitszustand voraus, dessen Beseitigung sich zurzeit nicht absehen lässt.
Vertiefung
Der Begriff der "geistigen Behinderung" entspricht zwar dem Wortlaut der Norm, gilt jedoch zunehmend als veraltet. Vorzugswürdiger wäre in diesem Zusammenhang "intellektuelle Beeinträchtigung".In der Klausur solltest Du Dich jedoch an den Gesetzestext halten.
Kontext
Definiere den Begriff „Verfallen“ in Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.