Definition · Strafrecht

Verfälschen von Daten (§ 269 Abs. 1 StGB)

§ 269 Abs. 1 StGB
Definition
Unter Verfälschen wird jede Veränderung des Inhalts von Daten verstanden, durch die der erweckt wird, als habe der die Erklärung in der Form abgegeben, wie sie der Veränderung vorliegt.
Kontext
Was versteht man unter „Verfälschen von Daten“ (§ 269 Abs. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.