Definition · Strafrecht

Verfälschen einer technischen Aufzeichnung (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

§ 268 Abs. 1 StGB
Definition
Verfälschen bedeutet, den hergestellten Zeichen bei Zugrundelegung durch nachträgliche Veränderung einen anderen Inhalt zu geben.
Kontext
Definiere den Begriff „Verfälschen einer technischen Aufzeichnung“ (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.