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title: "Definition: Verfälschen einer echten Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/verfaelschen-einer-echten-urkunde-267-abs-1-var-2-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Verfälschen einer echten Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB)

## Definition

Unter Verfälschen wird jede <word idx="0"/> Veränderung des gedanklichen Inhalts einer <word idx="1"/> Urkunde verstanden, durch die der Anschein erweckt wird, als habe der <word idx="2"/> die Erklärung in der Form abgegeben, wie sie nach der Veränderung vorliegt.

## Erläuterung

Eine Veränderung des Ausstellers durch den Verfälschenden ist ausgeschlossen — der Anschein muss vielmehr darauf hinauslaufen, dass der ursprüngliche Aussteller eine andere Erklärung abgegeben hätte.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/verfaelschen-einer-echten-urkunde-267-abs-1-var-2-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
