Verfälschen einer echten Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB)
§ 267 Abs. 1 StGB
Definition
Unter Verfälschen wird jede Veränderung des gedanklichen Inhalts einer Urkunde verstanden, durch die der Anschein erweckt wird, als habe der die Erklärung in der Form abgegeben, wie sie nach der Veränderung vorliegt.
Erläuterung
Eine Veränderung des Ausstellers durch den Verfälschenden ist ausgeschlossen — der Anschein muss vielmehr darauf hinauslaufen, dass der ursprüngliche Aussteller eine andere Erklärung abgegeben hätte.
Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.
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