Definition · Strafrecht

Vereiteln der Strafverfolgung, zum Teil (§ 258 Abs. 1 StGB)

§ 258 Abs. 1 StGB
Definition
Eine Strafe wird „zum Teil“ vereitelt, wenn der Täter , dass die Strafe in Hinsicht als den Umständen entsprechend ausfällt.
Kontext
Wann vereitelt der Täter die Strafverfolgung „zum Teil“ (§ 258 Abs. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.