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title: "Definition: Vereiteln der Strafverfolgung (§ 258 Abs. 1 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/vereiteln-der-strafverfolgung-258-abs-1-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Vereiteln der Strafverfolgung (§ 258 Abs. 1 StGB)

## Definition

Um die Strafverfolgung zu vereiteln, muss der Täter ein für den tatsächlich eintretenden Vereitelungserfolg ursächliches Handeln oder Unterlassen vornehmen. Die Tathandlung muss mindestens mit einer „Besserstellung“ des Vortäters verbunden, d. h. zur Herbeiführung des Vereitelungserfolges generell geeignet sein.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/vereiteln-der-strafverfolgung-258-abs-1-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
