Definition · Strafrecht

Vereiteln der Strafverfolgung (§ 258 Abs. 1 StGB)

§ 258 Abs. 1 StGB
Definition
Um die Strafverfolgung zu vereiteln, muss der Täter ein für den eintretenden Vereitelungserfolg Handeln oder . Die Tathandlung muss mindestens mit einer „“ des Vortäters verbunden, d. h. zur Herbeiführung des Vereitelungserfolges geeignet sein.
Kontext
Wann „vereitelt“ der Täter die Strafverfolgung (§ 258 Abs. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.