Definition · Öffentliches Recht

Vereinigung (Art. 9 Abs. 1 GG)

Art. 9 Abs. 1 GG
Definition
Eine Vereinigung gemäß Art. 9 Abs. 1 GG ist ein Zusammenschluss natürlicher oder juristischer für eine gewisse zu einem Zweck auf Basis bei Unterwerfung unter eine Willensbildung. Eine gemäß Art. 9 Abs. 3 GG ist ein der Vereinigung, deren Hauptzweck in der Förderung der und bedingungen liegt.
Kontext
Was versteht man unter einer „Vereinigung“ (Art. 9 Abs. 1 GG)? Und was ist, im Verhältnis dazu, eine Koalition (Art. 9 Abs. 3 GG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.