Definition · Strafrecht

Verdeckungsabsicht (§ 211 Abs. 2 StGB)

§ 211 Abs. 2 StGB
Definition
Mit Verdeckungsabsicht tötet derjenige, dem es darauf ankommt, durch die Tötung entweder die der in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang oder seine an dieser zu verbergen.
Kontext
Was versteht man unter „Verdeckungsabsicht“ (§ 211 Abs. 2 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.