Definition · Strafrecht

Verdächtigung, Art und Weise (§ 164 Abs. 1 StGB)

§ 164 Abs. 1 StGB
Definition
Der Täter muss Tatsachen oder auch nur sprechen lassen (h.M.), die nach den sind, den für Einschreiten erforderlichen zu begründen.
Kontext
Auf welche Art muss der Täter verdächtigen (§ 164 Abs. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.