Definition · Strafrecht

Verdachtsablenkung (§ 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB)

§ 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB
Definition
Es bestehen zwei Varianten der Verdachtsablenkung: (1) Der Täuschende lenkt den Verdacht von dem an der Straftat Beteiligten ab (falsche ) oder (2) der Täuschende lenkt den Verdacht auf eine (lebende) Person ab (falsche ).
Kontext
Was versteht man unter „Verdachtsablenkung“ (§ 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.