Definition · Strafrecht

Verbreiten (§ 186 StGB)

§ 186 StGB
Definition
Der Täter verbreitet eine Tatsache, wenn er eine bereits von einem anderen Behauptung als eines weitergibt.
Kontext
Definiere den Begriff „verbreiten“ (§ 186 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.