Definition · Zivilrecht

Verbrauchervertrag (§ 310 Abs. 3 BGB)

§ 310 Abs. 3 BGB
Definition
Ein vertrag ist ein zwischen einem (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB).
Erläuterung
Klausurentipp
Der Verbrauchervertrag ist in § 310 Abs. 3 BGB legaldefiniert. Du musst die Definition also nicht auswendig lernen, sondern nur wissen, wo sie steht!
Kontext
Definiere den Begriff „Verbrauchervertrag“ (§ 310 Abs. 3 BGB):

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.