Definition · Öffentliches Recht

Verbots einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 Abs. 1 AEUV)

Art. 102 Abs. 1 AEUV
Definition
Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die Ausnutzung einer auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere , soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen zu beeinträchtigen.
Kontext
Was versteht man unter dem „Verbot der Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung“ (Art. 102 Abs. 1 AEUV)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.