Definition · Zivilrecht

Verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB)

Definition

Verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) ist jede widerrechtlich vorgenommene Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzers in der Ausübung seiner tatsächlichen Sachherrschaft. Widerrechtlich ist die Besitzbeeinträchtigung, wenn sie ohne den Willen des Besitzers erfolgt und gesetzlich nicht besonders gestattet ist. Die Beeinträchtigung kann in einer Sachentziehung oder in einer sonstigen Störung bestehen.

Erläuterung
Eine Legaldefinition des Begriffs der verbotenen Eigenmacht enthält § 858 Abs. 1 BGB.
Kontext
Definiere den Begriff der „verbotenen Eigenmacht“ (§ 858 Abs. 1 BGB):
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Helms/Zeppernik, Sachenrecht I, 6.A. 2024, RdNr. 197.
  • Jacoby/von Hinden, Studienkommentar BGB, 18. Aufl. 2022, § 858 RdNr. 1.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.