Definition · Zivilrecht

Verantwortungsfähigkeit (§ 276 Abs. 1 S. 2 BGB)

§ 276 Abs. 1 S. 2 BGB
Definition
Die Verantwortungsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, für einzustehen, d.h. diese .
Erläuterung
Entsprechend der §§ 827 f. BGB kann es an der Verantwortungsfähigkeit fehlen.
Kontext
Was versteht im Schuldrecht man unter der „Verantwortungsfähigkeit“ einer Person (§ 276 Abs. 1 S. 2 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.