Definition · Strafrecht

Veranstaltungen und Einrichtungen (§ 265a Abs. 1 StGB)

§ 265a Abs. 1 StGB
Definition
Eine Veranstaltung ist ein einmaliges oder zeitlich Geschehen. Einrichtungen sind , die einem bestimmten Zweck zu dienen und der oder einem größeren Kreis von zur Verfügung stehen.
Erläuterung

Als Veranstaltungen kommen etwa Film-, Konzert- oder Theateraufführungen sowie Sportwettbewerbe, Vorträge und Feiern in Betracht.

Kontext
Was versteht man unter „Veranstaltungen und Einrichtungen“ (§ 265a Abs. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.