Definition · Strafrecht

Veränderung des Erscheinungsbilds (§ 303 Abs. 2 StGB)

§ 303 Abs. 2 StGB
Definition
Das Erscheinungsbild einer Sache wird verändert, wenn ihre wahrnehmbare infolge unmittelbarer Einwirkung in einen anderen als den Zustand versetzt wird
Kontext
Was versteht man unter „Veränderung des Erscheinungsbilds“ (§ 303 Abs. 2 StGB)?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.