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title: "Definition: Verändern (§ 269 Abs. 1 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/veraendern-269-abs-1-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Verändern (§ 269 Abs. 1 StGB)

## Definition

Der Täter verändert Daten, wenn er auf bereits vorhandene Daten mit der Folge einwirkt, dass der Inhalt einer gespeicherten Gedankenerklärung durch einen anderen ersetzt und damit die Beweisrichtung geändert wird.

## Erläuterung

Eine Parallele zeigt sich an dieser Stelle zum Verfälschen iSd <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/267.html" title="&sect; 267 StGB: Urkundenf&auml;lschung">§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB</a>.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/veraendern-269-abs-1-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
