Verändern (§ 269 Abs. 1 StGB)
Der Täter verändert Daten, wenn er auf bereits vorhandene Daten mit der Folge einwirkt, dass der Inhalt einer gespeicherten Gedankenerklärung durch einen anderen ersetzt und damit die Beweisrichtung geändert wird.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 35 RdNr. 11