Definition · Strafrecht

Verändern (§ 269 Abs. 1 StGB)

Definition

Der Täter verändert Daten, wenn er auf bereits vorhandene Daten mit der Folge einwirkt, dass der Inhalt einer gespeicherten Gedankenerklärung durch einen anderen ersetzt und damit die Beweisrichtung geändert wird.

Erläuterung
Eine Parallele zeigt sich an dieser Stelle zum Verfälschen iSd § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB.
Kontext
Wann „verändert“ der Täter Daten (§ 269 Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 35 RdNr. 11

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.