Definition · Zivilrecht

Valutaverhältnis (§ 328 BGB)

§ 328 BGB
Definition
Das Valutaverhältnis beim Vertrag zugunsten Dritter ist das zwischen dem (Versprechensempfänger) und dem .
Erläuterung
Den Rechtsgrund für den Erwerb des Forderungsrechts durch den Dritten liefert das Valutaverhältnis.
Davon zu trennen ist das Deckungsverhältnis zwischen Gläubiger (Versprechensempfänger) und Schuldner (Versprechender).
Das Verhältnis zwischen dem Schuldner (Versprechender) und dem Dritten wird teilweise als „Vollzugsverhältnis" bezeichnet, obwohl hier — anstelle einer rechtlichen — lediglich eine rein tatsächliche Beziehung besteht.
Kontext
Definiere den Begriff „Valutaverhältnis“ beim Vertrag zugunsten Dritter:

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.