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title: "Definition: Urkunde, zusammengesetzte (§ 267 Abs. 1 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/urkunde-zusammengesetzte-267-abs-1-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Urkunde, zusammengesetzte (§ 267 Abs. 1 StGB)

## Definition

Von einer zusammengesetzten Urkunde spricht man, sofern eine verkörperte Gedankenerklärung mit einem Bezugsobjekt räumlich fest (wenn auch möglicherweise trennbar) zu einer Beweiseinheit verbunden ist. Meistens haben die Teile, für sich betrachtet, keinen Urkundencharakter, werden dann aber so verbunden (Perpetuierungsfunktion!), dass erst dadurch eine (zusammengesetzte) Urkunde entsteht. Bsp.: Ausweise mit Lichtbild; Kennzeichen am PKW; Beglaubigungsvermerk auf Fotokopie; Strich auf Deckel als Konsumnachweis.

## Erläuterung

Für sich genommen weisen die einzelnen Teile in der Regel keinen Urkundencharakter auf; erst die Verbindung — die Perpetuierungsfunktion — lässt eine (zusammengesetzte) Urkunde entstehen. Hierfür stehen exemplarisch der Ausweis mit Lichtbild, der Beglaubigungsvermerk auf einer Fotokopie oder der Strich auf einem Deckel als Konsumnachweis.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/urkunde-zusammengesetzte-267-abs-1-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
