Urkunde, zusammengesetzte (§ 267 Abs. 1 StGB)
Für sich genommen weisen die einzelnen Teile in der Regel keinen Urkundencharakter auf; erst die Verbindung — die Perpetuierungsfunktion — lässt eine (zusammengesetzte) Urkunde entstehen. Hierfür stehen exemplarisch der Ausweis mit Lichtbild, der Beglaubigungsvermerk auf einer Fotokopie oder der Strich auf einem Deckel als Konsumnachweis.
Definiere den Begriff „zusammengesetzte Urkunde“: