Definition · Strafrecht

Urkunde, zusammengesetzte (§ 267 Abs. 1 StGB)

§ 267 Abs. 1 StGB
Definition
Von einer zusammengesetzten Urkunde spricht man, sofern eine verkörperte mit einem räumlich fest (wenn auch möglicherweise ) zu einer verbunden ist. Meistens haben die Teile, für sich betrachtet, keinen Urkundencharakter, werden dann aber so verbunden (Perpetuierungsfunktion!), dass erst dadurch eine (zusammengesetzte) Urkunde entsteht. Bsp.: Ausweise mit Lichtbild; Kennzeichen am PKW; Beglaubigungsvermerk auf Fotokopie; Strich auf Deckel als Konsumnachweis.
Erläuterung

Für sich genommen weisen die einzelnen Teile in der Regel keinen Urkundencharakter auf; erst die Verbindung — die Perpetuierungsfunktion — lässt eine (zusammengesetzte) Urkunde entstehen. Hierfür stehen exemplarisch der Ausweis mit Lichtbild, der Beglaubigungsvermerk auf einer Fotokopie oder der Strich auf einem Deckel als Konsumnachweis.

Kontext

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.