Definition · Strafrecht

Urkunde, Absichts- (§ 267 Abs. 1 StGB)

§ 267 Abs. 1 StGB
Definition
Absichtsurkunden sind Urkunden, die zum Beweis bestimmt sind. Anderer Begriff: originäre Urkunde. Gegenbegriff: Zufallsurkunde
Kontext

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.