Definition · Strafrecht

Urkunde (§ 267 Abs. 1 StGB)

Definition

Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung („Perpetuierungsfunktion“), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist („Beweisfunktion“) und ihren Aussteller erkennen lässt („Garantiefunktion“).

Kontext
Definiere den Begriff „Urkunde“ (§ 267 Abs. 1 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 32 RdNr. 1

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.