Definition · Zivilrecht

Unverzüglich (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB)

§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB
Definition
Der Begriff unverzüglich ist in § 121 Abs. 1 S. 1 BGB legaldefiniert und bedeutet „“
Kontext
Was versteht man im BGB unter „unverzüglich“ (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.