Definition · Zivilrecht

Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 894 BGB)

§ 894 BGB
Definition
Das Grundbuch ist unrichtig, wenn die aus dem ersichtliche Rechtslage (= Rechtslage) nicht mit der wirklichen Rechtslage (= Rechtslage) übereinstimmt.
Erläuterung
Davon ist auszugehen, wenn ein bestehendes Recht nicht oder unvollständig eingetragen oder zu Unrecht gelöscht ist oder ein Recht eingetragen ist, das in Wirklichkeit nicht oder nicht mehr besteht. Insoweit kann das Grundbuch hinsichtlich Rechtsbestand, Rechtsinhalt oder Rechtsinhaber unrichtig sein.
Kontext
Was versteht man unter der Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 894 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.