Definition · Strafrecht

Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB)

§ 17 StGB
Definition
Das Unrechtsbewusstsein ist ein selbstständiges Element der Schuld. Gemeint ist die der Verbotenheit der Tat. Das des Unrechtsbewusstseins heißt Verbotsirrtum, § 17 StGB. Der Verbotsirrtum schließt die Schuld nur dann aus, wenn er für den Täter im Fall gewesen ist.
Kontext
Was versteht man unter dem „Unrechtsbewusstsein“ (§ 17 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.