Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB)
Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Leistungspflicht ein dauerhaftes und unüberwindbares Hindernis entgegensteht. Es genügt, dass der Schuldner das Hindernis nicht überwinden kann (subjektive Unmöglichkeit). Erst recht liegt Unmöglichkeit aber vor, wenn dies für niemanden möglich ist (objektive Unmöglichkeit).
Rechtsprechung & Quellen 2
- Weiler, Schuldrecht AT, 5.A. 2020, § 19 RdNr. 4