Definition · Zivilrecht

Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB)

Definition

Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Leistungspflicht ein dauerhaftes und unüberwindbares Hindernis entgegensteht. Es genügt, dass der Schuldner das Hindernis nicht überwinden kann (subjektive Unmöglichkeit). Erst recht liegt Unmöglichkeit aber vor, wenn dies für niemanden möglich ist (objektive Unmöglichkeit).

Kontext
Definiere den Begriff „Unmöglichkeit“ (§ 275 Abs. 1 BGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Weiler, Schuldrecht AT, 5.A. 2020, § 19 RdNr. 4

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.