Definition · Zivilrecht

Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB)

§ 275 Abs. 1 BGB
Definition
Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Leistungspflicht ein und unüberwindbares Hindernis entgegensteht. Es genügt, dass der das Hindernis nicht überwinden kann ( Unmöglichkeit). Erst recht liegt Unmöglichkeit aber vor, wenn dies für möglich ist ( Unmöglichkeit).
Kontext
Definiere den Begriff „Unmöglichkeit“ (§ 275 Abs. 1 BGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.