Definition · Öffentliches Recht

Unmittelbarkeit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)

Definition
Die Unmittelbarkeit der Wahl bedeutet, dass die der sich auf die zu entsendenden Vertreter des Parlaments selbst beziehen muss. Es dürfen keine , Stellvertretende oder andere Instanzen dazwischengeschaltet werden. Unmittelbarkeit der Wahl bedeutet auch, dass die Wählenden dem Wahlakt erkennen müssen, wer sich um ein Mandat bewirbt und wie sich die darauf auswirkt.
Kontext
Was bedeutet der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.