Definition · Strafrecht

Unmittelbarer Täter (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB)

§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB
Definition
Unmittelbarer Täter ist derjenige, der die Straftat begeht, also objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und damit den Tatbestand verwirklicht.
Kontext
Definiere den Begriff des unmittelbaren Täters (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.