Definition · Zivilrecht

Unmittelbarer Besitz

§ 854 BGB
Definition
Der unmittelbare Besitz ist die von einem getragene tatsächliche Sachherrschaft einer über eine Sache. Tatsächliche Sachherrschaft setzt eine Beziehung zur Sache in der Weise voraus, dass man in der Lage ist, jederzeit beliebig auf die Sache .
Kontext
Was ist der unmittelbare Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.