Unglücksfall (§ 323c StGB)
Da der Grund des Unglücksfalls keine Rolle spielt, sind auch Straftaten erfasst; ein Schadenseintritt wird nicht vorausgesetzt. Typische Klausurkonstellationen bilden (1) Verletzungen infolge von Straftaten gegen Leib und Leben, (2) Verletzungen aus Straßenverkehrsunfällen sowie (3) Verletzungen nach einem Suizidversuch.