Definition · Strafrecht

Unglücksfall (§ 323c StGB)

§ 323c StGB
Definition
Als Unglücksfall gilt ein auftretendes Ereignis, das eine erhebliche für ein Individualrechtsgut begründet.
Erläuterung

Da der Grund des Unglücksfalls keine Rolle spielt, sind auch Straftaten erfasst; ein Schadenseintritt wird nicht vorausgesetzt. Typische Klausurkonstellationen bilden (1) Verletzungen infolge von Straftaten gegen Leib und Leben, (2) Verletzungen aus Straßenverkehrsunfällen sowie (3) Verletzungen nach einem Suizidversuch.

Kontext
Häufigste Klausurkonstellation im Bereich des § 323c Abs. 1 StGB ist der „Unglücksfall“. Wann liegt dieser vor?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.