Definition · Strafrecht

Unglücksfall (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)

§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB
Definition
Bei einem Unglücksfall handelt es sich um ein eintretendes Ereignis, das eine Gefahr für Menschen oder begründet.
Kontext
Was versteht man unter einem „Unglücksfall“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.