Definition · Öffentliches Recht

Unfriedlichkeit der Versammlung (Art. 8 Abs. 1 GG)

Art. 8 Abs. 1 GG § 1 VersG
Definition
Eine Versammlung als Ganze ist nur dann unfriedlich, wenn die Prognose mit Wahrscheinlichkeit ergibt, dass der Veranstalter und sein Anhang Gewalttätigkeiten beabsichtigen oder ein solches Verhalten anderer billigen werden, oder dass die Versammlung einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt ( Unfriedlichkeit).
Erläuterung
Sobald eine Versammlung unfriedlich ist, entfällt der Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG. Geschützt sind nach dem Wortlaut ausschließlich friedliche Versammlungen. Hiervon abzugrenzen ist allerdings der Anwendungsbereich der Versammlungsgesetze! Diese sind auch und gerade auf unfriedliche Versammlungen anwendbar. Denn gerade in dieser Konstellation werden die versammlungsspezifischen Ermächtigungsgrundlagen benötigt. Bei der Ermessensausübung ist allerdings zu berücksichtigen, dass unfriedlichen Versammlungen kein Schutz über Art. 8 Abs. 1 GG zusteht.
Vertiefung
Im Grundsatz muss die Polizei eine unfriedliche Versammlung erst nach dem VersG auflösen, bevor sie Maßnahmen nach dem POG (etwa Ingewahrsamnahmen) ergreifen darf. Bislang hat das BVerwG (Urt. v. 27.03.2024, Az.: 6 C 1.22) lediglich eine enge Ausnahme für Konstellationen anerkannt, in denen eine Versammlung „von Anfang an unfriedlich“ war. Dazu später mehr!
Kontext
Was ist unter dem Begriff der „Unfriedlichkeit“ einer Versammlung zu verstehen (Art. 8 Abs. 1 GG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.